Ein Wächterkontrollsystem besteht aus zwei Teilen: den Kontrollpunkten im Objekt und dem Lesegerät der Wachperson. Als Kontrollpunkte dienen heute meist NFC-Tags, QR-Codes oder iButtons an Türen, Toren, Technikräumen oder Zaunabschnitten. Beim Rundgang hält die Wachperson ein Smartphone oder einen Kontrollstift an den Punkt; gespeichert werden Kennung des Punktes, Uhrzeit, Gerät und angemeldeter Nutzer. Viele Systeme erlauben zusätzlich, Vorkommnisse mit Foto und Freitext direkt am Punkt zu erfassen und eine Meldung an die Leitstelle auszulösen. Die Wächterkontrolluhr von Johannes Bürk, ab 1855 in Schwenningen gefertigt, wurde an den Kontrollstellen mit kodierten Schlüsseln betätigt und markierte damit Uhrzeit und Stationsnummer auf einem Papierstreifen, der die gegangene Runde belegte.
Eine gesetzliche Pflicht, ein Wächterkontrollsystem zu betreiben, gibt es nicht. Die Pflicht entsteht aus dem Bewachungsvertrag, in dem Zahl der Runden, Zeitfenster, Reihenfolge und Meldewege vereinbart sind und für den der Auftraggeber einen prüfbaren Beleg verlangt. Das Rundgangsprotokoll trägt die Rechnungsprüfung, die Klärung nach Einbruch, Brand oder Wasserschaden und den Nachweis gegenüber Versicherern, dass vereinbarte Kontrollen stattgefunden haben. DIN 77200-1 in der Ausgabe 2022-10 führt Kontrolldienst und Revierdienst als eigene Leistungsarten und verlangt dokumentierte Abläufe; ein zertifizierter Betrieb muss belegen können, wie Runden geplant, durchgeführt und nachgewiesen werden. Davon zu trennen ist die Buchführung nach § 21 BewachV. Sie betrifft Bewachungsverträge, Wachpersonal, Belehrungen und Waffen mit Aufbewahrung bis zum Ablauf des dritten auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres und deckt Rundgangsdaten nicht ab.
Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 23 (Wach- und Sicherungsdienste) behandeln Kontrollgänge ausdrücklich. Bei der Ermittlung von Gefahrstellen im Objekt ist auf sichere Begehbarkeit und ausreichende Beleuchtung der Wege zu achten, ausdrücklich auch der Zugänge zu den Stationen von Kontrollsystemen. Bis festgestellte Gefahrstellen abgesichert sind, können Kontrollwege und Kontrollpunkte in Abstimmung mit dem Auftraggeber geändert werden. Zur Überwachung der Einsatzbedingungen nennen die Durchführungsanweisungen neben persönlichen Kontrollen und Kommunikationssystemen auch automatisch und willensunabhängig arbeitende Signalgeber sowie Ortungssysteme. Wächterkontrollsysteme können zusätzlich Totmann- und Notruffunktionen für Alleinarbeit enthalten, deren Ausgestaltung sich nach der Gefährdungsbeurteilung richtet. Für Personen-Notsignal-Anlagen gilt DGUV Regel 112-139. Die im Betrieb anwendbare Fassung der Vorschrift gibt der zuständige Unfallversicherungsträger heraus.
Jeder Scan ordnet einer namentlich bekannten Person einen Ort zu einer Uhrzeit zu, mit GPS kommen Bewegungsdaten hinzu. Es gelten Zweckbindung und Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO: erhoben wird, was der Nachweis der Runde verlangt, mit festen Löschfristen. Eine lückenlose Ortung außerhalb der Runden oder eine Auswertung zur Leistungskontrolle ist davon nicht gedeckt. Besteht ein Betriebsrat, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil das System objektiv zur Überwachung von Verhalten und Leistung geeignet ist; die Einführung braucht seine Zustimmung, üblicherweise über eine Betriebsvereinbarung. Das Rundgangsprotokoll ersetzt keine Arbeitszeiterfassung. Im Wach- und Sicherheitsgewerbe gilt § 17 MiLoG in Verbindung mit § 2a SchwarzArbG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind binnen sieben Tagen aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren, Verstöße kosten bis zu 50.000 Euro (§ 21 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 MiLoG, Stand September 2026).
Bei der Softwareauswahl entscheiden fünf Punkte darüber, ob das Protokoll im Streitfall trägt. Offline-Fähigkeit: In Tiefgaragen, Kellern und Stahlbetonbauten gibt es keinen Empfang; entscheidend ist, ob der Zeitstempel aus dem Moment des Scans stammt oder erst bei der späteren Synchronisation gesetzt wird. Manipulationsfestigkeit: NFC-Tags mit fest hinterlegter Chip-Kennung lassen sich schwerer duplizieren als aufgeklebte QR-Codes, und nachträgliche Korrekturen an Einträgen sollten nur mit sichtbarem Änderungsprotokoll möglich sein. Auftraggeberzugang: Ein eigener Lesezugang je Objekt oder ein automatisch versendeter Report spart die tägliche Handarbeit in der Disposition. Soll-Ist-Planung: Toleranzfenster je Runde, Meldung bei ausgelassenen Punkten und die Möglichkeit, Rundenzeiten unregelmäßig zu setzen, damit der Ablauf für Dritte nicht vorhersehbar wird. Datenschutz und Alleinarbeit: konfigurierbare Löschfristen, abgestufte Rollenrechte, abschaltbare oder rein ereignisbezogene GPS-Erfassung, ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO und, falls Notruffunktionen genutzt werden sollen, die Klärung, ob eine echte Aufschaltung auf eine Leitstelle erfolgt oder lediglich eine Push-Nachricht an Kollegen. Zu prüfen sind außerdem der Datenexport bei Anbieterwechsel und die Folgekosten für Tags, Ersatzgeräte und weitere Nutzer.
Geprüft an den amtlichen Fassungen von MiLoG, SchwarzArbG, BewachV und BetrVG (gesetze-im-internet.de), an den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 23 sowie am Ausgabestand DIN 77200-1:2022-10; Stand September 2026, ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.