Grundlage ist § 3 ArbZG. Die werktägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden. Werktage sind Montag bis Samstag, woraus sich rechnerisch die Regelgrenze von 48 Wochenstunden ergibt. Ruhepausen regelt § 4 ArbZG: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, aufteilbar in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten. Länger als sechs Stunden am Stück darf niemand ohne Pause eingesetzt werden. Nach Dienstende gilt § 5 ArbZG mit einer ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden. Die in § 5 Abs. 2 zugelassene Verkürzung auf zehn Stunden betrifft Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe, Rundfunk und Landwirtschaft. Das Bewachungsgewerbe zählt dort nicht dazu.
Wachdienst enthält häufig Arbeitsbereitschaft, also wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung. Darauf baut § 7 ArbZG auf. Ein Tarifvertrag oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung kann die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus verlängern, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a). Nach § 7 Abs. 2a ist unter denselben Voraussetzungen eine Verlängerung über acht Stunden auch ohne Ausgleich möglich, sofern besondere Regelungen die Gesundheit der Beschäftigten sichern. Nicht tarifgebundene Betriebe können solche Regelungen unter den Bedingungen des § 7 Abs. 3 übernehmen. Die absolute Grenze bleibt bestehen: 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten (§ 7 Abs. 8). Darüber hinaus geht es nur mit schriftlicher Einwilligung der einzelnen Beschäftigten, widerruflich mit einer Frist von sechs Monaten (§ 7 Abs. 7). Die Manteltarifverträge des Sicherheitsgewerbes sind nach Tarifgebieten getrennt, die konkreten Grenzen unterscheiden sich je Bundesland.
Wer regelmäßig nachts eingesetzt wird, fällt unter § 6 ArbZG. Die werktägliche Arbeitszeit von Nachtarbeitnehmern darf acht Stunden nicht überschreiten; zehn Stunden sind zulässig, wenn im Durchschnitt eines Kalendermonats oder von vier Wochen acht Stunden eingehalten werden. Der Ausgleichszeitraum ist damit erheblich kürzer als der des § 3. Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf arbeitsmedizinische Untersuchung in Abständen von nicht weniger als drei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jährlich (§ 6 Abs. 3). Sonn- und Feiertagsarbeit ist für die Branche ausdrücklich zugelassen, § 10 Abs. 1 Nr. 13 ArbZG nennt das Bewachungsgewerbe und die Bewachung von Betriebsanlagen. Diese Zulassung befreit nicht von § 11: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, für Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag innerhalb von acht Wochen.
§ 16 Abs. 2 ArbZG verlangt, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für das Wach- und Sicherheitsgewerbe kommt die weitergehende Pflicht aus § 17 Abs. 1 MiLoG hinzu, weil die Branche in § 2a Abs. 1 Nr. 10 SchwarzArbG aufgeführt ist: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Geprüft wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Unabhängig davon hat das Bundesarbeitsgericht am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einführen müssen. Verstöße gegen die Arbeitszeitgrenzen sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 22 Abs. 2 ArbZG mit Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen die Aushangpflicht mit bis zu 5.000 Euro (Stand: 6. September 2026).
Wer Dienstpläne für Objekt-, Revier- oder Veranstaltungsschutz erstellt, sollte eine Planungssoftware daran messen, ob sie die Grenzen bereits bei der Planung prüft. Konkret gehören dazu: Prüfung der elf Stunden Ruhezeit über Schicht- und Objektwechsel hinweg, automatische Pausenlogik nach § 4 ArbZG, ein rollierendes Konto für den 48-Stunden-Durchschnitt über zwölf Kalendermonate, getrennte Erfassung von Vollarbeit und Arbeitsbereitschaft, Zählung der freien Sonntage und offenen Ersatzruhetage sowie eine Kennzeichnung von Nachtarbeitnehmern mit deren kürzerem Ausgleichszeitraum. Weil die Manteltarifverträge nach Tarifgebieten getrennt sind, muss das Regelwerk je Bundesland und je Mitarbeiter konfigurierbar sein. Auf der Nachweisseite zählt ein Export, der Beginn, Ende und Dauer je Arbeitstag in deutscher Sprache und mit zwei Jahren Historie liefert, weil genau das bei einer Zollprüfung verlangt wird. Sinnvoll sind außerdem eine Ablage der schriftlichen Einwilligungen nach § 7 Abs. 7 ArbZG samt Widerrufsdatum und eine mobile Zeiterfassung am Objekt, wenn dort kein Terminal steht. Vor Vertragsschluss klären: Sind Warnungen blockierend oder nur hinweisend, und wer pflegt die Tarif- und Gesetzesregeln bei Änderungen nach?
Geprüft am Gesetzestext: ArbZG §§ 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 16 und 22 sowie § 17 Abs. 1 MiLoG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 10 SchwarzArbG und BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21; Rechtsstand 6. September 2026, ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums aus Juni 2026 zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit und einer elektronischen Aufzeichnungspflicht war zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft.