Der Dienstplan ordnet Wachpersonal konkreten Objekten, Positionen und Zeitfenstern zu. Grundlage ist der Bewachungsvertrag: Er legt fest, wie viele Kräfte an welchen Positionen zu welchen Zeiten anwesend sein müssen, häufig als feste Besetzungsstunden je Woche. Typisch sind Dauerobjekte im 24/7-Betrieb wie Werkschutz, Pforte und Empfang, planbare Zusatzeinsätze wie Veranstaltungs- oder Baustellenbewachung und kurzfristige Anforderungen des Kunden. Der Plan bedient damit zwei Seiten gleichzeitig: die vertraglich geschuldete Objektbesetzung und die individuelle Arbeitszeit jeder Wachperson.
Nach § 3 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden; zehn Stunden sind zulässig, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden. § 5 Abs. 1 ArbZG verlangt eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden. Das Bewachungsgewerbe gehört nicht zu den Bereichen, die diese Ruhezeit nach § 5 Abs. 2 ArbZG um eine Stunde kürzen dürfen. Sonn- und Feiertagsarbeit ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 13 ArbZG ausdrücklich erlaubt, bleibt aber an § 11 ArbZG gebunden: mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr, ein Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit binnen zwei Wochen, für Feiertagsarbeit an Werktagen binnen acht Wochen. Tarifverträge können nach § 7 ArbZG abweichen, etwa wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt; durchschnittlich 48 Wochenstunden bleiben als Obergrenze. Verstöße können nach § 22 Abs. 2 ArbZG mit Geldbußen bis 30.000 Euro geahndet werden.
Einsetzbarkeit hängt im Wachdienst an nachgewiesenen Qualifikationen. Bewachungspersonal benötigt nach § 34a Abs. 1a GewO mindestens eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer. Für bestimmte Tätigkeiten schreibt dieselbe Vorschrift die bestandene Sachkundeprüfung vor, darunter Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, der Schutz vor Ladendieben und die Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken. Jede Wachperson ist im Bewacherregister erfasst und trägt eine Bewacherregister-Identifikationsnummer, die nach § 18 BewachV auf dem Ausweis für Bewachungspersonal steht; dieser Ausweis ist während des Wachdienstes mitzuführen und den Beauftragten der Vollzugsbehörden auf Verlangen vorzuzeigen. Objektbezogen kommen weitere Nachweise hinzu, etwa die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG für Aufgaben im Luftsicherheitsbereich, waffenrechtliche Erlaubnisse oder Brandschutz- und Ersthelferqualifikationen.
Der Dienstplan liefert nur die Sollseite. Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG die Pflicht, ein System zur Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit einzuführen. Daneben verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG, die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG ausdrücklich genannt; daraus folgen die Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG und die Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen, geprüft durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Aus den Ist-Zeiten entstehen zwei Auswertungen: die Entgeltabrechnung samt Zuschlägen und die Kundenrechnung nach geleisteten Objektstunden. Zuschläge sind nach § 3b EStG in Grenzen steuerfrei, etwa 25 Prozent für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 50 Prozent für Sonntagsarbeit und 125 Prozent für gesetzliche Feiertage, bezogen auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro je Stunde.
Prüfen Sie zuerst die Regellogik hinter der Kalenderoberfläche. Entscheidend ist, ob die Software Ruhezeit, Zehn-Stunden-Grenze, Ausgleichszeitraum, freie Sonntage und Ersatzruhetage über alle Objekte und Auftraggeber einer Person hinweg prüft und einen Verstoß schon beim Einplanen meldet. Zweitens brauchen Sie eine Qualifikationsmatrix mit Ablaufdaten für Unterrichtung, Sachkunde, Bewacher-Identifikationsnummer, waffenrechtliche Erlaubnisse und objektspezifische Nachweise, die den Einsatz sperrt, sobald ein Nachweis fehlt oder abgelaufen ist. Drittens zählt die Kette aus Plan, Ist-Erfassung vor Ort und Auswertung: Zuschlagsermittlung nach Tarif und § 3b EStG, Export in die Lohnbuchhaltung, Aufzeichnungen im Format der MiLoG-Prüfung und ein Soll-Ist-Bericht je Objekt als Grundlage der Kundenrechnung. Klären Sie außerdem, wie kurzfristige Ausfälle laufen (Springerpool, Schichtangebot per App, dokumentierte Annahme), ob Planänderungen nachvollziehbar protokolliert werden und ob sich bei Arbeit auf Abruf die Ankündigungsfrist von vier Tagen nach § 12 Abs. 3 TzBfG abbilden lässt. Wo ein Betriebsrat besteht, unterliegen Lage der Arbeitszeit und technische Zeiterfassung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 BetrVG; die in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Fristen, Zugriffsrechte und Auswertungsgrenzen sollten sich konfigurieren lassen.
Geprüft an den Gesetzestexten auf gesetze-im-internet.de (ArbZG, GewO, BewachV, ArbSchG, MiLoG, SchwarzArbG, TzBfG, BetrVG, LuftSiG, EStG) und am Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21), Stand September 2026; tarifliche Entgelte und Zuschläge im Wach- und Sicherheitsgewerbe unterscheiden sich je Bundesland und Tätigkeit und sind hier bewusst nicht beziffert, und der Beitrag ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.