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Revierdienst

Lexikon
Revierdienst ist die mobile Bewachung mehrerer räumlich getrennter Objekte durch eine Wachperson, die eine festgelegte Tour abfährt und je Objekt vereinbarte Kontrollen durchführt. Typische Leistungen sind Kontrollfahrten in Intervallen, Schließ- und Aufschließdienste, Schlüsselverwahrung und die Alarmverfolgung nach Meldung einer Leitstelle. Die Tätigkeit fällt unter die Erlaubnispflicht des § 34a GewO; je nach Einsatzort reicht die Unterrichtung bei der IHK oder es ist die Sachkundeprüfung nötig.

Was zum Revierdienst gehört

Ein Revierfahrer betreut mehrere Kundenobjekte in einer Schicht und arbeitet sie nach Tourenplan ab. Je Objekt werden vereinbarte Punkte geprüft: Türen, Fenster, Tore und Schranken, Beleuchtung, Technik- und Heizungsräume, Außenanlagen, Hinweise auf Wasser- oder Brandschäden sowie unbefugte Personen auf dem Gelände. Häufig kommen Schließ- und Aufschließdienste, Schlüsselverwahrung und die Alarmverfolgung nach Meldung einer Notruf- und Serviceleitstelle hinzu. Der Unterschied zum Separatwachdienst liegt in der Zuordnung: Dort ist Personal dauerhaft einem Objekt zugewiesen, im Revierdienst verteilt sich die Präsenz in Intervallen auf viele Auftraggeber. DIN 77200-1:2022-10 führt den Revierdienst als mobile Sicherungsdienstleistung und beschreibt ihn als Aufsuchen mehrerer Schutzobjekte in einer mit dem Auftraggeber vereinbarten Häufigkeit und Dauer.

Erlaubnis, Qualifikation und Dienstanweisung

Revierdienst ist Bewachung fremden Eigentums und damit erlaubnispflichtig nach § 34a Abs. 1 GewO. Wachpersonen benötigen mindestens die Unterrichtung bei der IHK, die nach § 6 BewachV wenigstens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten umfasst. Die Sachkundeprüfung ist zwingend, sobald Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr stattfinden (§ 34a Abs. 1a Nr. 1 GewO). Ein Rundgang über ein umzäuntes Firmengelände fällt regelmäßig nicht darunter, eine Streife durch eine öffentlich zugängliche Passage schon. Vor Dienstantritt sind Wachpersonen nach § 16 BewachV an- und bei Ausscheiden abzumelden, § 18 BewachV verlangt einen Bewacherausweis. Die Dienstanweisung nach § 17 BewachV muss klarstellen, dass Wachpersonen keine polizeilichen Befugnisse besitzen.

Dokumentation und Nachweispflichten

Zwei Dokumentationsstränge laufen parallel. Gewerberechtlich verlangt § 21 BewachV Aufzeichnungen zu Name und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrags, Tag des Vertragsabschlusses sowie zum eingesetzten Personal; die Unterlagen sind im Grundsatz bis zum Ende des dritten auf ihre Entstehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren, für Vertrags- und Personalunterlagen laufen die Fristen ab Vertrags- beziehungsweise Beschäftigungsende. Arbeitsrechtlich zählt das Wach- und Sicherheitsgewerbe zu den Bereichen des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG. Damit greift § 17 Abs. 1 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Gegenüber dem Auftraggeber tritt die Leistungsdokumentation hinzu, üblicherweise über Wächterkontrollsysteme mit NFC-, RFID- oder QR-Kontrollpunkten und daraus erzeugte Kontrollberichte.

Kalkulation, Disposition und Ortungsdaten

Die Abrechnung kann als Monatspauschale je Objekt mit definierter Anfahrtszahl erfolgen, Alarmverfolgungen und Sonderöffnungen separat nach Aufwand. In die Kalkulation gehören Fahrzeug- und Kilometerkosten, Standzeit je Objekt und Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit; für Nachtarbeitnehmer gelten die Regeln des § 6 ArbZG. Positionsdaten aus Fahrzeugtelematik und Kontrollgeräten sind personenbezogene Daten. Sie brauchen eine belastbare Rechtsgrundlage und definierte Löschfristen, und wo ein Betriebsrat besteht, unterliegt die Einführung solcher Systeme der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Was das für die Softwareauswahl bedeutet

Prüfen Sie, ob die Software wiederkehrende Touren mit mehreren Objekten je Schicht abbildet, Kontrollpunkte per NFC, RFID oder QR erfasst und dabei offline weiterarbeitet, weil Tiefgaragen und Hallen regelmäßig ohne Mobilfunk sind. Wichtig sind ein automatisch erzeugter Kontroll- oder Vorkommnisbericht je Objekt mit Zeitstempel und Foto, eine saubere Trennung zwischen geplanter Anfahrt und Alarmverfolgung inklusive Anfahrt- und Eintreffzeit sowie die Übernahme dieser Positionen in die Abrechnung ohne Zweiterfassung. Die Zeiterfassung sollte Beginn, Ende und Dauer je Tag revisionssicher speichern, Nacht- und Feiertagszuschläge kennen und einen prüfbaren Export für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit liefern. Ebenfalls klären: Verwaltung von Bewacherausweis, Unterrichtung oder Sachkunde samt Ablaufdaten, Schlüssel- und Depotverwaltung, Rollen- und Berechtigungskonzept sowie konfigurierbare Löschfristen für Positionsdaten.

Quellen und Stand

Rechtsangaben nach § 34a GewO, BewachV in der Fassung von 2019 (§§ 6, 16, 17, 18, 21), § 17 MiLoG, § 2a SchwarzArbG und § 6 ArbZG, geprüft an den Fassungen auf gesetze-im-internet.de im September 2026; Leistungsbegriffe nach DIN 77200-1:2022-10. Der Beitrag ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.