Eine Einbruch-, Überfall- oder technische Meldeanlage löst aus, die Notruf- und Serviceleitstelle nimmt die Meldung entgegen, verifiziert sie soweit möglich und beauftragt die Interventionsstelle. Die Interventionskraft fährt das Objekt an, prüft nach dem hinterlegten Auftrag zuerst die Außenhaut, betritt bei hinterlegtem Schlüssel das Gebäude, stellt die Alarmursache fest und meldet das Ergebnis an die Leitstelle zurück. Je nach Lage folgen Alarmierung von Polizei oder Feuerwehr, Notverschluss beschädigter Öffnungen, Bewachung bis zum Eintreffen eines Verantwortlichen oder das Wiederscharfschalten der Anlage. Jeder Einsatz endet mit einem Bericht zu Alarmgrund, festgestellten Schäden und getroffenen Maßnahmen.
Interventionsdienst ist Bewachung im Sinne von § 34a GewO und damit erlaubnispflichtig; Unternehmen und eingesetztes Personal sind im Bewacherregister zu führen. Wachpersonen brauchen mindestens den Unterrichtungsnachweis der IHK. Sobald die Tätigkeit Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum umfasst, verlangt § 34a Absatz 1a GewO die Sachkundeprüfung, was bei Objekten mit öffentlich zugänglichem Umfeld im Einzelfall zu prüfen ist. § 17 BewachV schreibt eine Dienstanweisung vor, die ausdrücklich klarstellt, dass die Wachperson keine polizeilichen Befugnisse besitzt. Gehandelt wird auf Grundlage der Jedermannsrechte, etwa Notwehr nach § 32 StGB, vorläufige Festnahme nach § 127 Absatz 1 StPO und Besitzwehr nach § 859 BGB, ergänzt um das vertraglich übertragene Hausrecht. § 21 BewachV verlangt Aufzeichnungen zu Aufträgen und Personal, aufzubewahren bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach Entstehung.
Qualitätsanforderungen kommen aus privaten Regelwerken. Maßstab für Interventionsstellen ist die VdS-Richtlinie 2172 (Teil 1 Anforderungen an Interventionsstellen, Teil 2 Anerkennungsverfahren). Im Mittelpunkt stehen dort zwei Kriterien: die Qualifikation der Interventionskräfte und die vertraglich vereinbarte Anrückzeit. Abfahrt und Ankunft am Objekt sind zu dokumentieren und mit der zugesagten Zeit abzugleichen; bei Überschreitung ist der Auftraggeber zu informieren. Eine feste Minutenzahl gibt die Richtlinie nicht vor, diese Zahl stammt aus dem Vertrag. Interventionskräfte absolvieren nach VdS 2868 eine Schulung von mindestens 24 Stunden inklusive simulierter Alarmverfolgung mit anschließender Prüfung. Auf Leitstellenseite gilt DIN EN 50518 für Alarmempfangsstellen. In Ausschreibungen kann zusätzlich eine Zertifizierung nach DIN 77200-1 gefordert werden, aktuelle Ausgabe Oktober 2022.
Vom Revier- und Streifendienst unterscheidet sich die Intervention durch den Auslöser. Reviergänge sind planbar und werden getourt, Interventionen kommen ungeplant. Die Abrechnung kann zweiteilig erfolgen, mit einer Bereitstellungspauschale je aufgeschaltetem Objekt und einer Vergütung je Einsatz. Wer Einsätze ohne Feststellung trägt und ab welcher Einsatzdauer nachberechnet wird, gehört in den Vertrag. Versicherer verlangen für bestimmte Einbruchmeldeanlagen den Nachweis einer vereinbarten Intervention, im Sprachgebrauch Interventionsattest. Der direkte Anschluss von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen an eine polizeiliche Alarmempfangsstelle ist nur nach der bundeseinheitlichen ÜEA-Richtlinie und mit Zustimmung der zuständigen Polizeibehörde möglich.
Prüfen Sie, ob Alarmaufträge aus der Leitstelle automatisiert ankommen (Schnittstelle, API oder wenigstens strukturierte E-Mail) und ob Auftragseingang, Abfahrt, Ankunft und Abschluss automatisch als Systemzeitstempel entstehen. Wichtig sind außerdem eine Objektakte mit Anfahrtsbeschreibung, Ansprechpartnern, Alarmplan und Schlüsselnummer, die auch bei schlechter Mobilfunkverbindung auf dem Gerät verfügbar bleibt, eine Schlüsselverwaltung mit lückenloser Ausgabe- und Rückgabekette, Einsatzberichte mit Fotos und Unterschrift sowie eine Auswertung der Anrückzeiten je Objekt und Vertrag. Für die Abrechnung sollte das System Bereitstellungspauschale und Einzeleinsätze getrennt führen und Einsätze ohne Nacherfassung in die Rechnung übernehmen. Im Personalstamm gehören Bewacherregister-ID, Unterrichtung oder Sachkunde und die Qualifikation als Interventionskraft mit Ablaufwarnung hinterlegt. Bei Ortung von Fahrzeugen und Mitarbeitern sind die Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Nummer 6 BetrVG und ein Löschkonzept zu klären; die Aufzeichnungen nach § 21 BewachV müssen exportierbar bleiben, auch bei einem späteren Systemwechsel.
Rechtsangaben geprüft an § 34a GewO sowie §§ 17 und 21 BewachV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, Angaben zu Regelwerken an Veröffentlichungen von VdS Schadenverhütung (VdS 2172, VdS 2868) sowie an den Normangaben zu DIN EN 50518 und DIN 77200-1:2022-10; Stand September 2026. Der Eintrag ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.