Für Nachtarbeit besteht ein gesetzlicher Ausgleichsanspruch. § 6 Abs. 5 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber zu einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag auf das Bruttoentgelt, soweit kein Tarifvertrag eine eigene Ausgleichsregelung enthält. Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden davon umfasst. Anspruchsberechtigt sind Nachtarbeitnehmer, also Beschäftigte in Wechselschicht oder mit mindestens 48 Nachtarbeitstagen im Kalenderjahr. Das Bundesarbeitsgericht hält 25 Prozent des Bruttostundenlohns regelmäßig für angemessen, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent (Urteil vom 9. Dezember 2015, 10 AZR 423/14). Für Sonn- und Feiertagsarbeit kennt das ArbZG keinen Zuschlagsanspruch. Es verlangt Ersatzruhetage: binnen zwei Wochen für Sonntagsarbeit, binnen acht Wochen für Feiertagsarbeit (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Geld fließt dort nur aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrag.
Sonntagsarbeit ist im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen ausdrücklich zulässig (§ 10 Abs. 1 Nr. 13 ArbZG). Die Höhe regeln die zwischen BDSW und ver.di geschlossenen Tarifverträge, die je Bundesland eigene Sätze und Zeitfenster festlegen. Für Berlin und Brandenburg weist das Tarifregister des Landes Berlin mit Stand Januar 2026 einen Nachtzuschlag von 15 Prozent ab 22 Uhr aus, 25 Prozent für Sonntagsarbeit und 50 Prozent für Feiertagsarbeit einschließlich Oster- und Pfingstsonntag sowie 24. und 31. Dezember ab 14 Uhr. Treffen mehrere zeitbezogene Zuschläge zusammen, wird der höchste gezahlt, der Nachtzuschlag zusätzlich. Der Entgelttarifvertrag für Berlin und Brandenburg wurde rückwirkend zum 1. Januar 2026 für allgemeinverbindlich erklärt. Sätze und Kumulationsregeln anderer Bundesländer weichen ab und lassen sich nicht übertragen.
Unabhängig vom Anspruch regelt § 3b EStG, welcher Teil gezahlter Zuschläge steuerfrei bleibt. Steuerfrei sind höchstens 25 Prozent des Grundlohns für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr sowie 150 Prozent für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai. Bemessungsgrundlage ist der auf eine Stunde umgerechnete Grundlohn, für die Steuerfreiheit gedeckelt bei 50 Euro. Beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben dieselben Zuschläge nur, soweit der zugrunde liegende Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Was über diese Sätze hinaus gezahlt wird, ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
Über dieselbe Nachtschicht laufen drei Zeitfenster: das arbeitsschutzrechtliche ab 23 Uhr, das steuerliche ab 20 Uhr und das tarifliche, das je nach Bundesland etwa bei 22 Uhr beginnt. Ein Dienst von 21 bis 6 Uhr zerfällt dadurch in mehrere Teilmengen mit unterschiedlichen Sätzen. Hinzu kommt, dass Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr steuerlich noch dem vorangegangenen Sonn- oder Feiertag zugerechnet wird, wenn die Schicht vor Mitternacht begonnen hat. Ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, richtet sich nach dem Ort der Arbeitsstätte (R 3b LStR), was bei Objekten in mehreren Bundesländern für dieselbe Nacht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Pauschal gezahlte Zuschläge ohne Bezug zu tatsächlich geleisteten Stunden sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht steuerfrei, zulässig nur als Abschlag mit späterer Einzelabrechnung. Zuschläge treten neben den Mindestlohn (seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde) und sind mindestens aus ihm zu berechnen (BAG, 20. September 2017, 10 AZR 171/16).
Bei der Zuschlagslogik zählen vier Punkte. Erstens muss die Software mehrere Zeitfenster parallel führen können: das tarifliche Fenster für den Zahlungsanspruch und das Fenster nach § 3b EStG für die Steuerfreiheit, jeweils minutengenau aufgeteilt, einschließlich der 40-Prozent-Stufe zwischen 0 und 4 Uhr und der Zuordnung von Nachtstunden zum vorangegangenen Sonn- oder Feiertag. Zweitens gehören Feiertage je Objekt und Bundesland hinterlegt; eine betriebsweite Feiertagsliste erzeugt bei Fronleichnam oder Reformationstag falsche Werte. Drittens sollten Zuschlagssätze, Zeitfenster und die Regel beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge selbst pflegbar sein, weil die Branchentarifverträge regional gelten. Viertens braucht die Lohnbuchhaltung eine Einzelaufstellung der zuschlagsrelevanten Stunden je Mitarbeiter und Monat; ohne diesen Nachweis ist die Steuerfreiheit in der Lohnsteuer-Außenprüfung angreifbar. Klären Sie außerdem, ob die 25-Euro-Grenze für die Beitragsfreiheit bereits in der Dienstplansoftware abgebildet wird oder erst im nachgelagerten Lohnprogramm greift, und wie die Daten dorthin übergeben werden.
Rechtsstand 6. September 2026, geprüft an § 2 Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 13 und § 11 Abs. 3 ArbZG, § 3b EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV und R 3b LStR sowie an den Urteilen BAG 10 AZR 423/14 und 10 AZR 171/16; die genannten Tarifsätze stammen aus der Broschüre des Tarifregisters des Landes Berlin für Wach- und Sicherheitsdienstleistungen mit Stand Januar 2026 und gelten nur für Berlin und Brandenburg, eine Prüfung des eigenen Tarifvertrags und des Einzelfalls ersetzt dieser Beitrag nicht.