Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro je Zeitstunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro, festgelegt per Verordnung auf Grundlage des Beschlusses der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025. Darüber liegen die Entgelttarifverträge der Branche, die je Bundesland verhandelt werden. Nach der Entgeltübersicht des BDSW mit Stand 1. Januar 2026 reicht der Stundensatz im Objektschutz- und Separatwachdienst von 14,43 Euro (Bayern) bis 15,15 Euro (Berlin, Brandenburg, Hessen, Thüringen). Qualifizierte Tätigkeiten liegen deutlich darüber, etwa die Fachkraft für Schutz und Sicherheit mit 21,53 Euro in Nordrhein-Westfalen. Die Laufzeiten der Landestarifverträge enden zu unterschiedlichen Terminen, überwiegend Ende 2026 oder Ende 2027, weshalb der Stand je Land einzeln geprüft werden muss.
Ein Entgelttarifvertrag bindet zunächst nur Mitglieder der Tarifparteien. Wird er nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt, gilt er für alle Betriebe im räumlichen Geltungsbereich, auch ohne Verbandsmitgliedschaft. Für Berlin und Brandenburg wurde der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen rückwirkend zum 1. Januar 2026 für allgemeinverbindlich erklärt, bekannt gemacht im Bundesanzeiger am 2. Juli 2026, mit Stundenlöhnen von 15,15 bis 21,80 Euro ab 2026 und 15,70 bis 22,65 Euro ab 2027. Für Rheinland-Pfalz und das Saarland erging eine Erklärung am 26. Juni 2026. Erfasst sind alle Beschäftigten, die im Geltungsbereich Sicherheits-, Kontroll- oder Ordnungsdienste für Dritte erbringen. Maßgeblich ist damit der Ort der Leistungserbringung, was bei länderübergreifenden Einsätzen die Zuordnung bestimmt. Der Kreis der erfassten Länder ändert sich laufend.
Für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen besteht als einzigem Teilbereich der Branche ein Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Die Übersicht des Zolls weist dafür im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2026 je nach Lohngruppe 17,21 bis 24,09 Euro aus. Bei öffentlichen Aufträgen kommen Tariftreuepflichten hinzu. Das Bundestariftreuegesetz gilt seit dem 1. Mai 2026 für Dienstleistungsaufträge, Bauaufträge und Konzessionen des Bundes ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro und verpflichtet Auftragnehmer samt Nachunternehmern auf die Arbeitsbedingungen der jeweiligen Branchenverordnung. Die Kontrolle übernimmt die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Knappschaft-Bahn-See, Sanktionen reichen bis zu zehn Prozent des Auftragswerts. Ob für Sicherheitsdienstleistungen bereits eine solche Verordnung vorliegt, ist beim BMAS abzufragen. Daneben gelten die Vergabegesetze der Länder mit eigenen Lohnanforderungen.
Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit sind mindestlohnwirksam (BAG, 24. Mai 2017, 5 AZR 431/16). Der Nachtarbeitszuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG zählt nicht dazu, er wird zusätzlich geschuldet und auf Grundlage des Mindestlohns berechnet (BAG, 20. September 2017, 10 AZR 171/16). Bereitschaftszeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit und mindestens mit dem Mindestlohn zu bezahlen (BAG, 29. Juni 2016, 5 AZR 716/15). Weil das Wach- und Sicherheitsgewerbe in § 2a SchwarzArbG genannt ist, greift § 17 Abs. 1 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens am siebten Kalendertag nach der Arbeitsleistung aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Zahlungsverstöße können mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden, Aufzeichnungsverstöße mit bis zu 50.000 Euro (§ 21 Abs. 3 MiLoG). Ab einer Geldbuße von 2.500 Euro droht der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 19 MiLoG).
Für die Softwareauswahl zählt vor allem, ob Entgeltsätze zeit- und ortsabhängig hinterlegt werden können. Der maßgebliche Satz richtet sich nach dem Einsatzort und der Tätigkeit. Sinnvoll sind hinterlegbare Tarifstände mit Gültigkeitsdatum, damit Erhöhungen zum Stichtag greifen und rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärungen ohne manuelle Nachrechnung aufgeholt werden können. In der Zeitwirtschaft sollten Beginn, Ende und Dauer je Schicht revisionssicher erfasst werden, einschließlich Bereitschafts- und Pausenzeiten, mit Export für eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und einer Aufbewahrung von mindestens zwei Jahren. Zuschläge müssen getrennt nach anrechenbaren und nicht anrechenbaren Bestandteilen abgebildet werden können, weil der Nachtzuschlag auf Basis des Mindestlohns zu rechnen ist. Nützlich sind außerdem Prüfregeln in der Disposition, die eine unter dem gültigen Satz kalkulierte Schicht melden, sowie eine Kalkulation, die Verrechnungssätze bei Tariferhöhungen fortschreibt. Wer mit Nachunternehmern arbeitet oder öffentliche Aufträge bedient, braucht zusätzlich eine Ablage für Nachweise und Erklärungen der Subunternehmer, da die Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG greift.
Zahlen und Rechtsangaben stützen sich auf das MiLoG samt Mindestlohnanpassungsverordnung, die Entgeltübersicht des BDSW mit Stand 1. Januar 2026, die Übersicht der Branchenmindestlöhne des Zolls, die Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung für Berlin und Brandenburg sowie das am 1. Mai 2026 in Kraft getretene Bundestariftreuegesetz; Stand der Angaben September 2026, die Tariflage ändert sich laufend und dieser Eintrag ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.