Die Normenreihe löste 2017 die frühere DIN 77200:2008 ab und besteht seither aus drei Teilen. DIN 77200-1 (Ausgabe 2022-10) enthält die Mindestanforderungen an Organisation, Prozesse und Personal eines Sicherheitsdienstleisters. DIN 77200-2 (Ausgabe 2020-07) ergänzt erweiterte Anforderungen für besondere Leistungsbereiche: Veranstaltungen mit besonderer Sicherheitsrelevanz, öffentlicher Personenverkehr, Objekte mit besonderer Sicherheitsrelevanz sowie Einrichtungen zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden. DIN 77200-3 (Ausgabe 2020-07) beschreibt das Zertifizierungsverfahren und stellt Anforderungen an die prüfende Stelle selbst. Teil 1 unterscheidet sieben Geltungsbereiche: stationär Alarmdienst, Empfangsdienst und Kontrolldienst, mobil Revierdienst, Interventionsdienst und Kontrolldienst sowie den Veranstaltungssicherungsdienst. Zertifiziert wird jede dieser Dienstleistungsarten einzeln, das Zertifikat weist die abgedeckten Leistungsarten und die Niederlassungen aus. Wer nach Teil 2 zertifiziert werden will, muss zusätzlich sämtliche Anforderungen aus Teil 1 erfüllen.
Die Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe, die Unterrichtung und die Sachkundeprüfung stehen in § 34a Gewerbeordnung und in der Bewachungsverordnung. DIN 77200 steht daneben und begründet keine eigene behördliche Pflicht. Verbindlich wird die Norm über Vertrag, Leistungsbeschreibung oder Ausschreibungsbedingungen. Bei Vergaben nach der Vergabeverordnung darf der Auftraggeber Bescheinigungen einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen (§ 33 VgV); die Stelle muss akkreditiert sein, gleichwertige Nachweise anderer anerkannter Stellen sind zu akzeptieren. Zertifikate nach der zurückgezogenen DIN 77200:2008 taugen als Nachweis nicht mehr, weil jene Fassung noch keine Regelungen zur Aus- und Weiterbildung enthielt.
Vor dem Termin läuft eine Dokumentenprüfung, danach folgt ein Audit vor Ort in der Hauptstelle, in ausgewählten Niederlassungen und an Leistungsorten. Innerhalb der dreijährigen Zertifikatslaufzeit müssen alle Niederlassungen und alle zertifizierten Leistungsarten besucht worden sein, in den Jahren eins und zwei über Überwachungsaudits, im dritten Jahr über die Rezertifizierung. Nach der Tabelle in DIN 77200-3 muss bei der Erstzertifizierung ein Anteil von 35 Prozent der in der jeweiligen Leistungsart eingesetzten Sicherheitsmitarbeiter das Qualifikationsprofil der Norm nachweisen, bei Folgezertifizierungen 60 Prozent; im Veranstaltungssicherungsdienst liegen die Werte bei 20 und 40 Prozent. DIN 77200-1 verlangt ein schriftliches Weiterbildungskonzept sowie mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten je Jahr für Vollzeitkräfte und 24 für Teilzeitkräfte, davon höchstens die Hälfte als Distanzlernen. Wiederholungsunterweisungen nach DGUV Vorschrift 23 werden darauf nicht angerechnet.
Zum Audit vorliegen müssen unter anderem Qualifikations- und Verpflichtungsnachweise je Mitarbeiter, dokumentierte Unterweisungen einschließlich der Inhalte der jeweiligen Dienstanweisung, das Weiterbildungskonto jeder Person mit Stundenzahl und Lernform, objektbezogene Dienstanweisungen in nachvollziehbarer Versionsfolge, Kontroll- und Rundennachweise, das Melde- und Berichtswesen zu Vorfällen sowie die Verwaltung der Schließmittel samt der jährlichen, zu dokumentierenden Schlüsselrevision. Hinzu kommt die Grenze, dass eine Leistungsart nicht zu mehr als 50 Prozent durch Sicherheitsmitarbeiter von Subunternehmern erbracht werden darf. Im Audit festgestellte Abweichungen müssen binnen drei Monaten abgestellt und positiv bewertet sein, sonst wird kein Zertifikat erteilt.
Wer eine Zertifizierung anstrebt oder in Ausschreibungen danach gefragt wird, sollte Software an den Nachweisen messen, die im Audit auf dem Tisch liegen. Konkret: Qualifikationen und Ablaufdaten je Mitarbeiter als strukturierte Felder mit Erinnerung vor Ablauf, ein Weiterbildungskonto mit Datum, Thema, Unterrichtseinheiten und Kennzeichnung von Präsenz- und Distanzanteil, Unterweisungen mit Bestätigung durch den Mitarbeiter, Dienstanweisungen je Objekt mit Versionsstand und der Zuordnung, wer welche Fassung erhalten hat. In der Disposition ist entscheidend, ob das System eine Zuweisung sperrt oder markiert, wenn Sachkunde, Unterweisung oder objektspezifische Schulung fehlen, und ob Subunternehmerstunden getrennt von eigenen Stunden ausgewiesen werden; ohne diese Trennung lässt sich die 50-Prozent-Grenze je Leistungsart nicht belegen. Aus dem operativen Teil kommen Rundengänge mit Zeitstempel und Prüfpunktbezug, Vorfallsmeldungen mit Anhängen und die Schließmittelverwaltung mit Revisionsprotokoll. Prüfen Sie zusätzlich, ob sich all das nach Zeitraum, Objekt oder Leistungsart exportieren lässt und wie lange die Historie aufbewahrt wird, denn Auditoren fragen zurückliegende Zeiträume ab.
Grundlage sind die Ausgabestände DIN 77200-1:2022-10, DIN 77200-2:2020-07 und DIN 77200-3:2020-07, die Veröffentlichungsinformation des DIN zur Normenreihe, Informationsblätter akkreditierter Zertifizierungsstellen sowie § 34a Gewerbeordnung, die Bewachungsverordnung und § 33 VgV; Stand: September 2026. Die Normtexte selbst sind kostenpflichtig, die hier genannten Detailwerte stammen aus frei zugänglichen Zusammenfassungen von Zertifizierungsstellen und Verbänden und sollten vor einer Zertifizierungsentscheidung am Normtext gegengeprüft werden.